Ein falsch angegebener Kilometerstand stellt einen erheblichen Sachmangel dar, der den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt. Auch dann, wenn der Händler wie im verhandelten Fall angibt, nichts von der Tachomanipulation gewusst zu haben.
Allerdings hätte der Händler dies durch einen einfachen Zusatz bei der Angabe der Kilometerlaufleistung, die auf die Angaben des Vorbesitzers oder den abgelesenen Tachostand verweist, verhindern können.
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Freitag, 19. August 2016
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