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Samstag, 13. August 2016

Buchführungsmängel mit Folgen

Konzession: Die Wiedererteilung ist zu untersagen, wenn ein Taxiunternehmen seine Betriebseinnahmen nicht einzeln aufzeichnet. Diese einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Bareinnahmen. Zudem müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten.


Mittwoch, 3. August 2016

Schichtzettelverstoß bedeutet Unzuverlässigkeit bei der Buchführungspflicht im Taxigewerbe

Buchführungspflicht: Bereits die (fortgesetzte) Verletzung steuerrechtlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten durch einen Mehrwagentaxenunternehmer in Form des unterlassenen Führens von Schichtzetteln kann als Verstoß gegen die abgabenrechtlichen Pflichten angesehen werden. Die Genehmigungsbehörde darf aufgrund eigener Prüfungskompetenz der Frage nachgehen, ob der Antragsteller seiner Buchführungspflicht nachgekommen ist, und aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen auf Unzuverlässigkeit schließen.

§ Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 10.08.2011 AZ VG 11 L 352.11