Wenn ein Fahrzeug nach dem Abstellen noch etwa 20 Zentimeter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, riskiert der Fahrer eine Mithaftung bei einer Kollision mit vorbeifahrenden Fahrzeugen.
§ Landgericht Hamburg AZ 302 S 65/10
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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Mittwoch, 3. August 2016
Samstag, 30. Juli 2016
Teures Parken im Kreuzungsbereich
Wer im Kreuzungsbereich parkt, hat einen Abstand von fünf Metern zu den Einmündungen der anderen Straßen einzuhalten - sonst darf die Ordnungsbehörde abschleppen lassen.
Dies jedenfalls dann, wenn es beispielsweise zu Sichtbehinderungen gekommen ist,
oder zu erheblichen Fahrbahnverengungen. Die Abschleppkosten hat der Halter zu tragen.
Dies jedenfalls dann, wenn es beispielsweise zu Sichtbehinderungen gekommen ist,
oder zu erheblichen Fahrbahnverengungen. Die Abschleppkosten hat der Halter zu tragen.
§ Oberverwaltungsgericht Saarlouis Aktenzeichen 3 Q 1/05
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