Ein Personenbeförderungsdienst muss seine Mietwagen immer am Firmensitz abstellen. Es besteht eine gesetzliche Rückführungspflicht. Werden die Mietwagen an einem anderen Ort abgestellt, so liegt ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG vor, der eine Wettbewerbsverletzung begründet.