Zwei Berliner Taxiunternehme hatten gegen die vom Berliner Senat erlassene Taxitarifverordnung geklagt. Diese schrieb ihnen vor das Akzeptieren von Kredit- und EC-Karten. Mit dem Beschluss hat das Berliner Verwaltungsgericht in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Taxiunternehmer Karten annehmen müssen. Der Senatsbeschluss schreibt vor, dass Taxifahrer mindestens drei verschiedene Karten akzeptieren müssen. Ohne funktionierendes Lesegerät dürfen die Berliner Taxler keine Fahrgäste mehr aufnehmen. Die klagenden Unternehmen hatten mit Anschaffungspreisen von etwa 500 Euro argumentiert. Die Richter rechneten dagegen etwas anders und veranschlagten etwa 20 Euro Miete pro Monat, die über einen Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro wieder hereingeholt werden können.
VG Berlin Az. VG 11 L213.15 u.a. Beschluss vom 24.06.2015
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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Samstag, 7. April 2018
Samstag, 13. August 2016
Berliner Taxifahrer müssen bargeldlose Zahlung ermöglichen
Eine Regelung, die im Taxenverkehr die Akzeptanz bargeldlosen Zahlungsverkehrs vorschreibt, ist rechtmäßig.
VG Berlin 11. Kammer 24.06.2015 11 L 213.15
VG Berlin 11. Kammer 24.06.2015 11 L 213.15
Samstag, 6. August 2016
Uber - Untersagungsverfügung Berlin
Die Untersagungsverfügung des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gegen Uber dient dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht. Das Geschäftsmodell stellt sowohl in der Variante UberPop als auch in der Variante UberBlack eine massive Bedrohung für das Taxigewerbe dar, da die Freigabe von Mietwagen oder Taxen ohne Tarifbindung und ohne Kontrahierungszwang die Wettbewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs untergraben könnte.
VG Berlin - 26.09.2014 Aktenzeichen 11 L 353.14
VG Berlin - 26.09.2014 Aktenzeichen 11 L 353.14
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