Montag, 28. Mai 2018

Ein Stundenlohn von 4,60 Euro war bzw. ist nicht sittenwidrig

Noch zum alten Recht vor Mindestlohngesetz: Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Lohns, liegt eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf. Da der gegenwärtige Durchschnittslohn für Taxifahrer im Bundesgebiet bei etwa 6,50 Euro liegt, liegt ein vereinbarter Stundenlohn von 4,60 Euro aus objektiver Sicht über der Zwei-Drittel-Grenze der Sittenwidrigkeit.

Landesarbeitsgericht Köln - 05.06.2014 Aktenzeichen 7 Sa 452/12

 

Freitag, 4. Mai 2018

Taxi Bereitstellung nachgewiesen

Ein bestellter Taxifahrer darf auch außerhalb des Standplatzes 40 Minuten auf den Fahrgast warten. Dann kann er nicht wegen vorsätzlichen Bereithaltens eines Taxis außerhalb von behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxiständen belangt werden.
Im vorliegenden Fall war der Taxifahrer an eine Diskothek bestellt worden. Als er dort eintraf, war der Kunde noch nicht vor Ort. Erst nach ca. 40 Minuten Wartezeit stieg der Gast zu dem Fahrer in das Taxi, um die bestellte Fahrt anzutreten.

OLG Hamm, 19.01.2016 Akz. III-3 RBs 19/16


Mittwoch, 2. Mai 2018

Versäumung schlägt Altunternehmerprivileg

Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen einer Abwegung eine verspätete Antragstellung auch beim Altunternehmer zu Lasten des Unternehmers berücksichtigen. Der auf der Vormerkliste erstplatzierte Bewerber hat damit vorbehaltlich des Vorliegens der Erteilungsvorraussetzungen im Übrigen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung.

Oberverwaltungsgericht NRW 03.09.2015 Az. 3 Ws (B) 606/1515