Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Aktenzeichen 12 Sa 14/18/02
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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Samstag, 2. Juni 2018
Kündigung bei sexueller Belästigung
Sexuelle Übergriffe eines Vorgesetzten während der Arbeitszeit rechtfertigen eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung, wenn es sich um äußerst massive tätliche Belästigung handelt.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Aktenzeichen 12 Sa 14/18/02
Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Aktenzeichen 12 Sa 14/18/02
Dienstag, 16. August 2016
Fristlose Kündigung wegen Morddrohung
Ein Arbeitgeber wirft seinem Arbeitnehmer vor, es bestehe der dringende Verdacht, dieser habe seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten "Ich stech‘ Dich ab" bedroht. Der Arbeitnehmer klagte gegen die fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf.
Bei dem Anruf handelt es sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Die fristlose Kündigung ist somit wirksam.
Pressemitteilung - Arbeitsgericht Düsseldorf 15.08.2016 7 Ca 415/15
Bei dem Anruf handelt es sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Die fristlose Kündigung ist somit wirksam.
Mittwoch, 3. August 2016
Arbeitszeitbetrug - Abmahnung vor der Kündigung
Auch beim "Arbeitszeitbetrug" einer langjährigen Beschäftigten bedarf es grundsätzlich zunächst einer Abmahnung, bevor der Arbeitgeber die fristlose Kündigung ausspricht. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung anhören, so muss die Einladung zu diesem Gespräch den Gegenstand des Gesprächs beinhalten und den Mitarbeiter in die Lage versetzen, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.
§ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg AZ 10 Sa 2272/11
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