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Samstag, 30. Juli 2016

Ungeeignetes Lichtbild

Ein Lichtbild ist zur Täteridentifizierung ungeeignet, wenn es einen Grauschleier hat,
die Konturen leicht verwischt sind, der Haaransatz durch den Innenspiegel verdeckt ist und
das Foto so unscharf ist, dass noch nicht mal das Haar und die Gesichtszüge des Fahrers
erkennbar sind.

§ Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 2 Ss OWi 274/05