Sieht die (ordnungsbehördliche) Tarifordnung für Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (Taxentarifordnung) keinen Zuschlag für die Zahlung per Kreditkarte vor, darf der Taxiunternehmer einen solchen Zuschlag nicht verlangen. Die Genehmigungsbehörde kann eine entsprechende Unterlassungsverfügung erlassen, die auf die ordnungsbehördliche Generalermächtigung gestützt ist, weil das PBefG keine spezifische Ermächtigungsgrundlage enthält.
VG Düsseldorf 28.11.2012 Aktenzeichen 6 L 1873/12
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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