AG Bonn, Az. 11 C 478/05
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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Freitag, 20. April 2018
Sportlehrer haftet, wenn ein Kind vom Turngerät stürzt
Eine Sportlehrerin schickte einige Mädchen zum Schwebebalken und gab anderen am Stufenbarren Hilfestellung. Plötzlich stürzte ein Kind von dem Turngerät und brach sich den Arm. Die Eltern verklagten die Trainerin auf Schadenersatz und bekamen Recht. Sie hätte die 8-jährige nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen.
AG Bonn, Az. 11 C 478/05
AG Bonn, Az. 11 C 478/05
Montag, 19. September 2016
Fahrgast haftet beim unachtsamen Türöffnen
Ein Fahrgast haftet beim unachtsamen Öffnen der Beifahrertür, dem vorschriftsmäßig rechts überholenden Radfahrer, für den Schaden den dieser bei einer Kollision mit der Tür erleidet.
Es besteht aber nicht die Pflicht für den Taxifahrer seine Fahrgäste zu verkehrsgerechten Verhalten anzuleiten. Eine unterlassene Sicherung kann nur dann die selbständige Haftung begründen wenn der Taxifahrer selbst eine Gefahr geschaffen oder erhöht hätte, die ihn zum Eingreifen zwang. Hier greift die Gefährdungshaftung ein.
OLG Hamm - 20.08.1999 Aktenzeichen 9 U 9/99
Es besteht aber nicht die Pflicht für den Taxifahrer seine Fahrgäste zu verkehrsgerechten Verhalten anzuleiten. Eine unterlassene Sicherung kann nur dann die selbständige Haftung begründen wenn der Taxifahrer selbst eine Gefahr geschaffen oder erhöht hätte, die ihn zum Eingreifen zwang. Hier greift die Gefährdungshaftung ein.
OLG Hamm - 20.08.1999 Aktenzeichen 9 U 9/99
Samstag, 3. September 2016
Taxifahrer und Taxiunternehmer haften nicht für unachtsam geöffnete Fahrgasttür
Falls der Fahrgast beim Türöffnen das Taxi beschädigt, so ist dieser schadensersatzpflichtig. Er verstößt dadurch gegen die Nebenverpflichtung des Beförderungsvertrags, das Taxi nicht zu beschädigen.
AG Köln - 14.09.1984 Aktenzeichen 266 C 191/84
AG Köln - 14.09.1984 Aktenzeichen 266 C 191/84
Mittwoch, 3. August 2016
Haftung auch beim Parken
Wenn ein Fahrzeug nach dem Abstellen noch etwa 20 Zentimeter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, riskiert der Fahrer eine Mithaftung bei einer Kollision mit vorbeifahrenden Fahrzeugen.
§ Landgericht Hamburg AZ 302 S 65/10
§ Landgericht Hamburg AZ 302 S 65/10
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