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Mittwoch, 13. Juni 2018

Erloschene Taxi-Genehmigung

Mit dem Erlöschen der Taxi-Genehmigung gehört diese nicht zum "geschützten Bestand" des Altunternehmers. Vielmehr steht - jedenfalls dann, wenn bis zum Ablauf der Geltungsdauer nicht einmal ein Verlängerungs- oder Wiedererteilungsantrag gestellt worden ist - die ausgelaufene Genehmigung sofort zur Neuvergabe an. Dabei hat der nach § 13 Abs. 5 PBefG erstplatzierte Bewerber in der Vormerkliste mit dem Freiwerden der Genehmigung - vorbehaltlich der übrigen Erteilungsvoraussetzungen und der Regelung des § 13 Abs. 4 PBefG - seinerseits einen Rechtsanspruch auf Erteilung der neu auszugebenden Genehmigung.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16.09.2014 Aktenzeichen 7 L 1187/14


Donnerstag, 7. Juni 2018

Betriebsprüfung in den Betriebsräumen ohne besonderen Grund zulässig

Zur Betriebsprüfung nach § 54a PBefG bedarf es weder des Verdachts auf einen Gesetzesverstoß noch eines besonderen Anlassses. Die Vorschrift stellt für die Überprüfung von Taxenunternehmen eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Maßnahmen dar. Die Einsichtnahme der Genehmigungsbehörde in die Bücher und Geschäftspapiere in den Betriebsräumen des Unternehmers dient der Überprüfung, ob der Unternehmer seinen gesetzlich auferlegten Pflichten nachkommt und ist rechtens.

Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstrasse - 22.09.2014 Aktenzeichen 3 K 364/14.NW



Mittwoch, 2. Mai 2018

Versäumung schlägt Altunternehmerprivileg

Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen einer Abwegung eine verspätete Antragstellung auch beim Altunternehmer zu Lasten des Unternehmers berücksichtigen. Der auf der Vormerkliste erstplatzierte Bewerber hat damit vorbehaltlich des Vorliegens der Erteilungsvorraussetzungen im Übrigen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung.

Oberverwaltungsgericht NRW 03.09.2015 Az. 3 Ws (B) 606/1515

 

Freitag, 6. April 2018

Bargeld ist zu wenig

Zum Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit reicht die Vorlage regelmäßig nicht aus. Ebenso ist der Wert des Taxenfahrzeugs bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
OVG Berlin-Brandenburg 16.09.2016 Az. OVG 1 N 54.15

Samstag, 13. August 2016

Buchführungsmängel mit Folgen

Konzession: Die Wiedererteilung ist zu untersagen, wenn ein Taxiunternehmen seine Betriebseinnahmen nicht einzeln aufzeichnet. Diese einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Bareinnahmen. Zudem müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten.