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Sonntag, 17. Juni 2018

Auch dann ist man Unternehmer

Die zur Beförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen nicht im Eigentum des Unternehmers stehen und es sich bei deren Fahrern nicht um die Beschäftigten des Unternehmers handeln. Der Unternehmer kann mit der faktischen Durchführung der Beförderung also gegebenenfalls auch einen anderen betrauen.
Erforderlich ist aber, dass der Unternehmer sowohl nach außen gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftritt, als auch aufgrund seiner tatsächlich bestehenden Verfügungsmacht "Herr der Beförderungsleistung" ist, d. h. ihre Erbringung maßgeblich steuert, und er das geschäftliche Risiko des Beförderungsbetriebes trägt.
Wenn eine GbR als das Taxiunternehmen bezeichnet wird, tatsächlich aber die beiden Fahrzeuge als getrennte Betriebe geführt und Einnahmen und Ausgaben getrennt abgerechnet werden, ist diese Konstruktion letztlich also ein Scheintatbestand.

Oberverwaltungsgericht NRW - 22.03.2018 Aktenzeichen 13 B 1583/17

Mittwoch, 13. Juni 2018

Zuverlässigkeit erst zurück nach Wiedereingliederung

Eine schwere strafrechtliche Verurteilung führt zur Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmens, solange sie in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Eine hierauf begründete Versagung der Zulassung zur Führung eines Taxenunternehmens ist rechtmäßig bis zum Ablauf der Rehabilitierungsfrist.

Oberverwaltungsgericht Hamburg - 02.03.2007 Aktenzeichen 1 Bs 340/06

Samstag, 7. April 2018

Pflicht zum bargeldlosen Zahlen durch Gericht bestätigt

Zwei Berliner Taxiunternehme hatten gegen die vom Berliner Senat erlassene Taxitarifverordnung geklagt. Diese schrieb ihnen vor das Akzeptieren von Kredit- und EC-Karten. Mit dem Beschluss hat das Berliner Verwaltungsgericht in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Taxiunternehmer Karten annehmen müssen. Der Senatsbeschluss schreibt vor, dass Taxifahrer mindestens drei verschiedene Karten akzeptieren müssen. Ohne funktionierendes Lesegerät dürfen die Berliner Taxler keine Fahrgäste mehr aufnehmen. Die klagenden Unternehmen hatten mit Anschaffungspreisen von etwa 500 Euro argumentiert. Die Richter rechneten dagegen etwas anders und veranschlagten etwa 20 Euro Miete pro Monat, die über einen Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro wieder hereingeholt werden können. VG Berlin Az. VG 11 L213.15 u.a. Beschluss vom 24.06.2015

 

Freitag, 6. April 2018

Bargeld ist zu wenig

Zum Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit reicht die Vorlage regelmäßig nicht aus. Ebenso ist der Wert des Taxenfahrzeugs bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
OVG Berlin-Brandenburg 16.09.2016 Az. OVG 1 N 54.15

Sonntag, 4. September 2016

Unzuverlässigkeit begründet Aberkennung dreier Taxi-Konzessionen

Da der Taxiunternehmer bei Fahr- und Schichtzeiten geschummelt hatte und auch Lohnabrechnungen als nicht glaubhaft galten, hatte das Land Hamburg ihm drei zusätzlich genehmigte Konzessionen wieder aberkannt. Dagegen reichte er Klage ein, Das Gericht wies diese jedoch ab, da er als nicht mehr zuverlässig galt.

OVG Hamburg - 04.11.2015 Aktenzeichen 3 Bs 200/15

Mittwoch, 3. August 2016

Sammelkrankenfahrt auf Anordnung der Krankenkasse

Das Recht der Versicherten, bei notwendigen Krankenfahrten das Taxiunternehmen zu wählen, hindert die Krankenkasse nicht, zur Kostenersparnis gemeinsame Fahrten mehrerer Versicherter mit einem bestimmten Unternehmen (sogenannte Sammelfahrten) anzuordnen.

§ BSG 30.01.2001 B 3 KR 2/00

Samstag, 30. Juli 2016

Taxi nur Betriebsmittel

In einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses war die Frage des
sogenannten Betriebsüberganges entscheidungserheblich. Dazu ist zu bemerken, dass nach
§ 613 a BGB bei Übergang des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles auf einem anderen
Inhaber letztere in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis einzutreten hat. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Taxiunternehmen mit ursprünglich 13 Taxifahrzeugen
drei davon verkauft und übergeben. Das Landesarbeitsgericht NRW führte dazu aus,
dass in einem Taxibetrieb einzelne Taxen für sich genommen keineswegs einen Betriebsteil ausmachen, sondern Betriebsmittel darstellen. Auch wenn nach § 2 Abs. 3 PBefG die aus der Genehmigung erwachsenen Rechte und Pflichten nur dann übertragen werden dürfen, wenn gleichzeitig das ganze Taxiunternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden, dass bei Übergang von drei Taxen auch tatsächlich ein Betriebs- oder Teilbetriebsübergang stattgefunden haben müssen. Davon können aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleiben.