Parkt man an einem Taxistand, riskiert man abgeschleppt zu werden. Egal ob ein betriebsbereites Taxi den Stand hätte anfahren können oder nicht. So wie bei Behindertenparkplätzen wird die Funktion
von Taxenständen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten
werden.
OVG Hamburg - 07.03.2006 Aktenzeichen 3 Bf 392/05
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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Montag, 19. September 2016
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