Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen ist das Abschleppen eines - auch über
einen längeren Zeitraum - ordnungswidrig im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten
Kraftfahrzeuges zur Personenbeförderung (Taxi) im Bereich der Beförderungspflicht
nach § 47 Abs. 4 PBefG (Pflichtfahrbereich) zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes
weder erforderlich noch ermessensgerecht.
VG Gießen - 22.09.2000 Aktenzeichen 10 E 1651/96
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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Montag, 26. September 2016
Montag, 19. September 2016
Abschleppen eines PKW vom Taxistand zulässig
Wer sein Fahrzeug auf einen Taxistand abstellt, darf abgeschleppt werden, auch wenn keine Behinderung des Taxenverkehrs vorliegt. Ebenso wie bei Behindertenparkplätzen muss die Funktion von Taxiständen in vollem Umfang gewährleistet sein.
Freier Taxistand ist kein Parkplatz
Parkt man an einem Taxistand, riskiert man abgeschleppt zu werden. Egal ob ein betriebsbereites Taxi den Stand hätte anfahren können oder nicht. So wie bei Behindertenparkplätzen wird die Funktion
von Taxenständen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten
werden.
OVG Hamburg - 07.03.2006 Aktenzeichen 3 Bf 392/05
OVG Hamburg - 07.03.2006 Aktenzeichen 3 Bf 392/05
Samstag, 30. Juli 2016
Teures Parken im Kreuzungsbereich
Wer im Kreuzungsbereich parkt, hat einen Abstand von fünf Metern zu den Einmündungen der anderen Straßen einzuhalten - sonst darf die Ordnungsbehörde abschleppen lassen.
Dies jedenfalls dann, wenn es beispielsweise zu Sichtbehinderungen gekommen ist,
oder zu erheblichen Fahrbahnverengungen. Die Abschleppkosten hat der Halter zu tragen.
Dies jedenfalls dann, wenn es beispielsweise zu Sichtbehinderungen gekommen ist,
oder zu erheblichen Fahrbahnverengungen. Die Abschleppkosten hat der Halter zu tragen.
§ Oberverwaltungsgericht Saarlouis Aktenzeichen 3 Q 1/05
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