Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 18.07.2018 Aktenzeichen 11 ZB 18.924
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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Samstag, 9. Februar 2019
Ablehnung des Antragstellers einer Taxigenehmigung mangels Masse
Persönliche Unzuverlässigkeit aufgrund der Verurteilung wegen Betrugs, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten sowie aufgrund von Steuerschulden. Ebenfalls Ablehnung mangels Insolvenzmasse. Daraus ergibt sich zwangsläufig die Zahlungsunfähigkeit.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 18.07.2018 Aktenzeichen 11 ZB 18.924
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 18.07.2018 Aktenzeichen 11 ZB 18.924
Samstag, 2. Juni 2018
Rechnungsähnliches Angebot zählt als Betrug
Die Zusendung rechnungsähnlicher Angebote für die Eintragung in ein öffentliches Register ist eine Betrugshandlung, wenn der Rechnungsempfänger bei oberflächlicher Betrachtung annimmt, es handele sich um eine offizielle Rechnung für vorausgegangene Eintragungen in ein solches Register.
Die optische Gestaltung des Schreibens sowie die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale, wie beispielsweise die Hervorhebung einer individuellen "Belegnummer" oder eines "Kassenzeichens", die Aufschlüsselung nach Netto- und Bruttosumme, die Hervorhebung der Zahlungsfrist durch Fettdruck und die Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers erwecken für den Empfänger den Eindruck einer amtlichen Rechnung.
Dieser Gesamteindruck wird nicht dadurch relativiert, daß sich aus den beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, daß es sich nur um ein Angebot handelt.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main - 13.03.2003 Aktenzeichen 1 Ws 126/02
Die optische Gestaltung des Schreibens sowie die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale, wie beispielsweise die Hervorhebung einer individuellen "Belegnummer" oder eines "Kassenzeichens", die Aufschlüsselung nach Netto- und Bruttosumme, die Hervorhebung der Zahlungsfrist durch Fettdruck und die Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers erwecken für den Empfänger den Eindruck einer amtlichen Rechnung.
Dieser Gesamteindruck wird nicht dadurch relativiert, daß sich aus den beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, daß es sich nur um ein Angebot handelt.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main - 13.03.2003 Aktenzeichen 1 Ws 126/02
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