Die kartellrechtliche Zielsetzung des ungehinderten Marktzuganges für alle Wettbewerber verbietet es deshalb einer marktbeherrschenden oder marktstarken Vereinigung, ein "Aufgeld" zu verlangen.
Die Aufnahmegebühr stellt eine unzulässige Behinderung und Diskriminierung dar und kann infolge dessen zurück verlangt werden, entschied das Oberlandesgericht.
OLG Celle - 16.03.1989 Aktenzeichen 13 U (Kart) 221/88
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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Montag, 26. September 2016
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