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Sonntag, 14. August 2016

Zuschlag für die Zahlung mit Kreditkarte nur mit Genehmigung

Sieht die Tarifordnung für Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (Taxentarifordnung) keinen Zuschlag für die Zahlung mit Kreditkarte vor, darf der Taxiunternehmer einen solchen Zuschlag von seinem Fahrgast nicht verlangen.
Der Kreditkartenzuschlag ist ein Zuschlag im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBefG.

Zuschlag bei Zahlung des Taxifahrpreises per Kreditkarte ist unzulässig

Sieht die (ordnungsbehördliche) Tarifordnung für Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (Taxentarifordnung) keinen Zuschlag für die Zahlung per Kreditkarte vor, darf der Taxiunternehmer einen solchen Zuschlag nicht verlangen. Die Genehmigungsbehörde kann eine entsprechende Unterlassungsverfügung erlassen, die auf die ordnungsbehördliche Generalermächtigung gestützt ist, weil das PBefG keine spezifische Ermächtigungsgrundlage enthält.

VG Düsseldorf 28.11.2012 Aktenzeichen 6 L 1873/12