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Sonntag, 22. Juli 2018

Kein ermäßigter Steuersatz für Mietwagen

Die Regelung in §12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen ist grundsätzlich europarechtskonform. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass entsprechende Beförderungsleistungen mit Mietwagen nicht von dieser Vergünstigung erfasst sind, sondern dem Regelsteuersatz unterliegen, Diese Rechtslage kann anders zu beurteilen sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Patientenfahrten auf Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunternehmer gelten.

Bundesfinanzhof - 02.07.2014 Aktenzeichen XI R39/10

Dienstag, 27. September 2016

Ersatztaxi auch wenn die Kosten den verlorenen Gewinn um 154 Prozent übersteigen

Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist bei einem beschädigten Taxi erst überschritten, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist
(§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese Grenze der Unverhältnismäßigkeit wird nicht alleine durch den Gewinnentgang des Taxiunternehmers bestimmt, den der Mietwagen verhindern soll. Zu berücksichtigen sind z.B. der Ausfall von Einnahmen, ebenso den guten Ruf des Betriebes nicht zu gefährden, sowie mit vollem Wagenpark disponieren zu können und nicht die Restkapazität der anderen Taxen zu überanspruchen.


LG Nürnberg-Fürth - 29.10.2015 Aktenzeichen 8 O 6456/14

Samstag, 24. September 2016

Genehmigungspflicht für Flughafenzubringer

Nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG) ist derjenige Unternehmer, der die Personenbeförderung durchführt. Das heißt, der Verantwortliche der gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftritt, auch wenn er selbst keine Fahrt durchführt und andere konzessionierte Unternehmer beauftragt.

BVerwG - 27.08.2015 Aktenzeichen 3 C 14.14
BVerwG Pressemitteilung Nr. 68/2015

Freitag, 26. August 2016

Mietwagen hat keinen Wettbewerbsvorteil durch hell-elfenbein-farbige Lackierung

Mietwagen mit Privatfahrzeugen sind von Taxen ohne die für diese typischen Zeichen und Merkmale wie Taxi-Schild, Taxameter und Ordnungsnummer nicht zu unterscheiden. Allein der Farbanstrich hell-elfenbein vermag daher den an der Beförderung durch ein Taxi interessierten Fahrgast in aller Regel nicht zu der Annahme zu verleiten, ein Taxi vor sich zu haben. Aber auch dann, wenn der hell-elfenbein-farbige Anstrich des Mietwagens - ausnahmsweise - den Eindruck einer Taxe hervorrufen sollte, kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte dadurch einen Wettbewerbsvorsprung erzielte. Das könnte sie nur, wenn sie einen ihr auf Grund der Verwechslung mit einer Taxe erteilten Beförderungsauftrag auch ausführte. Daß sie das täte, kann jedoch nicht vorausgesetzt werden. Mietwagenunternehmer wie die Beklagte dürfen nur solche Beförderungsaufträge durchführen, die ihnen in dieser Eigenschaft am Betriebssitz oder in der Wohnung erteilt werden.

BGH - 06.03.1986 Aktenzeichen I ZR 218/83

Freitag, 19. August 2016

"Taxen-Mietwagen" Werbung ist irreführend

Der Unterlassungsantrag ist begründet, weil die auf den Mietwagen der Beklagten aufgebrachte sowie im Internet und in Zeitungsanzeigen benutzte Werbung mit den Begriffen "T." und "Taxen-Mietwagen" in Verbindung mit den bei den Mietwagen verwendeten Farbtönen "hell Elfenbein" nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mietglieder der Kammer gehören, den Eindruck erweckt, als würden die angebotenen Mietfahrzeuge zumindest auch als Taxen angeboten (Verstoß gegen §§ 35 Abs. 1 Nr. 3 UWG).

LG Münster - 17.11.2011 Aktenzeichen 22 O 115/11

Werbeverbot von Mietwagen mit Handynummer

Ein Mietwagenunternehmer hatte auf der Fahrertür seines Mietwagens seine Mobilfunknummer angegeben. Der klagende Taxiverband begründete seinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Mietwagenunternehmer u.a. damit, dass es einem Mietwagenunternehmen untersagt sei, Personenbeförderungsaufträge unterwegs anzunehmen (§ 49 Abs. 4 S. 2 PBefG). Nur zu diesem Zweck könne die Angabe der Mobilfunknummer auf dem Fahrzeug dienen. Dieser Argumentation schloss sich das LG Gera an. Denn die Mobilfunknummer auf dem Mietwagen fordere die interessierten Verkehrskreise (potentielle Fahrgäste) dazu auf, Fahrtaufträge über diese Mobilfunknummer zu erteilen. Es sei dann praktisch nicht mehr feststellbar, wo die Aufträge angenommen wurden. Die gesetzliche Regelung wonach Fahrtaufträge für Mietwagen nur am Betriebssitz angenommen werden dürfen sei nach Einschätzung des Gerichts wohl maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise (Fahrgäste) unbekannt. Dann aber sei das Anbringen der Mobilfunknummer auf dem Mietwagen irreführend und auch unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts. Ob es tatsächlich zu einem solchen Wettbewerbsverstoß gekommen sei, sei dabei unerheblich. Entscheidend sei, dass durch die Angabe der Mobilfunknummer auf dem Mietwagen, entgegen der Intention des Gesetzgebers, die Annahme solcher Fahrtaufträge vorbereitet werde. Unerheblich sei auch, dass es auch Personen gäbe, die gar nicht mehr über einen Festnetzanschluss verfügen würden, sondern nur ein Mobilfunktelefon benutzen würden. Denn ein Mietwagenunternehmer sei nicht irgendeine Privatperson, der es freistehen würde welche Kommunikationswege er benutze. Vielmehr betreibe der Beklagte ein Mietwagenunternehmen zur Personenbeförderung, dem eben dies nicht freistehe, sondern der sich an die gesetzlichen Vorschriften nach deren Sinn und Zweck vollumfänglich zu halten habe.
LG Gera - 11.07.2013 Aktenzeichen 2 HK O 243/13

Eigenwerbung an Mietwagen

Einem Mietwagenunternehmer, der ausschließlich im Fernverkehr (Flughafenzubringerdienst, Ausflugsfahrten uä) tätig ist, kann eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Eigenwerbung für die Anbringung des Firmennamens, der Firmenanschrift und der Firmentelefonnummer am Fahrzeugheck rechtsfehlerfrei nicht versagt werden.

VGH Baden-Württemberg - 01.12.2000 Aktenzeichen 3 S 596/00

Donnerstag, 18. August 2016

Verstoß gegen die Rückkehrpflicht scheidet aus, weil diese nur während der Dienstzeit bestehen kann

Zwar setzt § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG kein "Bereithalten" des Mietwagens mehr voraus. Bei einer Fahrt mit dem Wagen - und erst recht bei einem Abstellen des Wagens - nach Schichtende liegt jedoch schon begrifflich kein Mietwagenverkehr mehr vor.

LG Köln - Urteil 12.02.2013 Aktenzeichen 33 O 155/12

Rückkehrpflicht bei Mietwagen nur während der Dienstzeit

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einer Entscheidung zur Rückkehrpflicht bei Mietwagen geäußert und festgestellt, dass eine solche Rückkehrpflicht, die im § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG vorgesehen ist, nur während der Betriebszeiten des Mietwagens besteht.

OLG KölnUrteil 02.10.2013 Aktenzeichen 6 U 44/13

Rückkehrpflicht: Fahrer dürfen Mietwagen für ihren Arbeitsweg benutzen

Die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zur Rückkehrpflicht ist dahingehend auszulegen, dass die Ausführung des ersten Beförderungsauftrages nach Dienstbeginn vom Betriebssitz des Mietwagenunternehmers aus erfolgen muss, so ein Urteil des Bundesgerichtshof. Der Unternehmer begeht aber keinen Verstoß, wenn er seinen Fahrern die Mietwagen für den Weg von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt und die Fahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des Mietwagenunternehmers aus erfolgt, zu dem die Fahrer nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zurückkehren.

BGH - Urteil 30.04.2015 Aktenzeichen I ZR 196/13

Mittwoch, 17. August 2016

Personenbeförderer muss Mietwagen immer am Firmensitz abstellen

Ein Personenbeförderungsdienst muss seine Mietwagen immer am Firmensitz abstellen. Es besteht eine gesetzliche Rückführungspflicht. Werden die Mietwagen an einem anderen Ort abgestellt, so liegt ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG vor, der eine Wettbewerbsverletzung begründet.

Sonntag, 14. August 2016

Mietwagen Werbung unter dem Buchstaben "T" erlaubt

Die in einem Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben "T" veröffentlichte Anzeige eines Mietwagenunternehmens beinhaltet weder eine unlautere Behinderung von Taxiunternehmen noch eine Irreführung des Verkehrs; dies gilt jedenfalls, wenn in der Anzeige deutlich darauf hingewiesen wird, dass kein Taxen-, sondern Mietwagenverkehr angeboten wird.

OLG Frankfurt am Main 20.07.2010 6 U 186/09

Samstag, 13. August 2016

Werbung unzulässig - Mietwagen wirbt mit "Eine günstige Art Taxi zu fahren"

Ein Mietwagenunternehmer hatte im "Örtlichen Telefonbuch" unter anderem unter dem Buchstaben "T" mit Minicar, Personenbeförderung eine günstige Art Taxi zu fahren... geworben.
Der Werbetext eines Mietwagenunternehmens, "eine günstige Art Taxi zu fahren", ist eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse, die geeignet ist, den Verkehr in rechtlich erheblicher Weise irrezuführen. Ferner behindert der Beklagte durch diese Art der Werbung Taxiunternehmer als seine Mitbewerber. Es besteht kein Anlass für eine Eintragung der Firma des Beklagten als Mietwagenunternehmen unter dem Buchstaben "T".

LG Tübingen 08.06.2004 Aktenzeichen 20 O 7/04

Mittwoch, 10. August 2016

Werbung unzulässig - Mietwagen wirbt mit "Taxi"

Minicar-Unternehmen ist es untersagt, in öffentlichen Telefonverzeichnissen durch die Angaben ihrer Kontaktdaten unter der Rubrik "Taxi" zu werben oder werben zu lassen. Weiterhin ist es ihnen verboten, auf Plakaten einen Vergleich anzustellen, bei dem der Ausdruck Taxi grafisch weitaus größer dargestellt wird als der Ausdruck Mietwagen beziehungsweise Minicar, weil damit der Eindruck erweckt wird, das Unternehmen betreibe Taxiverkehr. Da hilft auch nicht ab, dass der Begriff " Taxi" mit Fragezeichen versehen ist.

OLG Köln - 12.12.2014 Aktenzeichen 6 U 101/14

Mittwoch, 3. August 2016

Abtretung der Mietwagenkosten nach einem Unfall

Nach Verkehrsunfällen holen sich Geschädigte häufig für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen und gestatten dem Mietwagenunternehmen, die Kosten bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. dies ist laut BGH zulässig.

§ Bundesgerichtshof AZ ZR 75/11