Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 29.07.2002 3 U 239/01
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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Sonntag, 3. Juni 2018
Ein Taxifahrer kann auch als betrunkener Fußgänger seinen Führerschein verlieren
Ein Taxifahrer aus Freiburg war wiederholt schwer betrunken zu Fuß unterwegs gewesen, hatte aber ein gefordertes Medizinisch-Psychologisches Gutachten verweigert. Die zuständige Behörde entzog ihm daraufhin den Führerschein. Der VGH bestätigte diese Entscheidung: Das Amt müsse nicht abwarten, bis der Mann im Straßenverkehr als betrunkener Autofahrer auffällig wird.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 29.07.2002 3 U 239/01
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 29.07.2002 3 U 239/01
Mittwoch, 3. August 2016
Kein Führerschein für Gewalttäter
Ein Fahrerlaubnisinhaber muss charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Straffälliges Verhalten schließt diese Eignung aus.
Die Fahrerlaubnis kann nicht nur aus verkehrsrechtlichen Gründen entzogen werden, sondern auch wegen fehlender charakterlicher Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr. Dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Ein 20-Jähriger war bereits seit Jahren straffällig und in der rechten Szene aktiv. Auch mehrere Verurteilungen und die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training hatten keinerlei Verhaltensänderung herbeigeführt. Außerdem lief gegen den Mann zusätzlich ein Verfahren wegen Körperverletzung. Daher kann nach Ansicht des Gerichts auch ohne medizinisch-psychologisches Gutachten die Fahrerlaubnis entzogen werden. Wirtschaftliche und berufliche Nachteile, die daraus entstehen, habe der junge Mann hinzunehmen.
§ Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Aktenzeichen 7 L 896/12
Führerscheinentzug zeitpunktabhängig
Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis auch dann noch einziehen, wenn zwischen Erreichen der 18-Punkte-Grenze und der Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis drei Jahre lagen. Dies wird auch nicht dadurch ausgehebelt, das der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung wieder fahrgeeignet war, also keine 18 Punkte mehr hatte. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt an, dem die 18 Punkte erreicht waren.
§ Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen 11 CS 12.350
Arbeitslosengeld nach Führerscheinentzug
Einem Berufskraftfahrer war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Da der Arbeitgeber keine andere Einsatzmöglichkeit für seinen Arbeitnehmer hatte, kündigte er ihm. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde mit einer Sperrzeit von drei Monaten erteilt. Argument: Durch den Entzug der Fahrerlaubnis habe der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle grob fahrlässig aufs Spiel gesetzt. Diese Entscheidung wurde durch das Gericht aufgehoben. Weil die Fahrerlaubnis nämlich aufgrund eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes entzogen worden war, kann man ihm keine grob fahrlässige Verursachung der Arbeitslosigkeit vorwerfen. Deshalb durfte auch keine Sperrzeit angeordnet werden.
§ Landessozialgericht Stuttgart AZ L 3 AL 1315/11
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