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Montag, 28. Mai 2018

Ein Stundenlohn von 4,60 Euro war bzw. ist nicht sittenwidrig

Noch zum alten Recht vor Mindestlohngesetz: Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Lohns, liegt eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf. Da der gegenwärtige Durchschnittslohn für Taxifahrer im Bundesgebiet bei etwa 6,50 Euro liegt, liegt ein vereinbarter Stundenlohn von 4,60 Euro aus objektiver Sicht über der Zwei-Drittel-Grenze der Sittenwidrigkeit.

Landesarbeitsgericht Köln - 05.06.2014 Aktenzeichen 7 Sa 452/12

 

Samstag, 30. Juli 2016

Taxi nur Betriebsmittel

In einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses war die Frage des
sogenannten Betriebsüberganges entscheidungserheblich. Dazu ist zu bemerken, dass nach
§ 613 a BGB bei Übergang des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles auf einem anderen
Inhaber letztere in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis einzutreten hat. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Taxiunternehmen mit ursprünglich 13 Taxifahrzeugen
drei davon verkauft und übergeben. Das Landesarbeitsgericht NRW führte dazu aus,
dass in einem Taxibetrieb einzelne Taxen für sich genommen keineswegs einen Betriebsteil ausmachen, sondern Betriebsmittel darstellen. Auch wenn nach § 2 Abs. 3 PBefG die aus der Genehmigung erwachsenen Rechte und Pflichten nur dann übertragen werden dürfen, wenn gleichzeitig das ganze Taxiunternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden, dass bei Übergang von drei Taxen auch tatsächlich ein Betriebs- oder Teilbetriebsübergang stattgefunden haben müssen. Davon können aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleiben.