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Freitag, 23. September 2016

Aufstellen einer Taxe neben einem voll besetzten Taxenstand ist eine Ordnungswidrigkeit

Von Fabian Börner - eigenes Werk, CC BY-SA 3.0Link
Eine Aufstellungsbeschränkung von Taxen auf dafür vorgesehene Flächen (Taxenstände) betreffenden Regelungen ist es nicht nur, ein Bereithalten an lukrativen Stellen, an denen kein Taxistand vorhanden ist, zu unterbinden, sondern auch, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern. Das Aufstellen einer Taxe neben einem voll besetzten Taxenstand ist unzulässig und kann nach § 47 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 PBefG in Verbindung mit den diesbezüglichen Regelungen in den Taxenordnungen der Länder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

OLG Hamburg - 17.02.2014 Aktenzeichen 2 RB 14/14 - 3 Ss OWi 16/14

Montag, 19. September 2016

Abschleppen eines PKW vom Taxistand zulässig



Wer sein Fahrzeug auf einen Taxistand abstellt, darf abgeschleppt werden, auch wenn keine Behinderung des Taxenverkehrs vorliegt. Ebenso wie bei Behindertenparkplätzen muss die Funktion von Taxiständen in vollem Umfang gewährleistet sein.


Freier Taxistand ist kein Parkplatz

Parkt man an einem Taxistand, riskiert man abgeschleppt zu werden. Egal ob ein betriebsbereites Taxi den Stand hätte anfahren können oder nicht. So wie bei Behindertenparkplätzen wird die Funktion von Taxenständen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten werden. 

OVG Hamburg - 07.03.2006 Aktenzeichen 3 Bf  392/05

Samstag, 3. September 2016

Halten am Taxistand nicht zulässig

Ist das Halten auf einem Taxistand erlaubt oder verboten?

Weder das Halten noch das Par‌ken ist auf einem Taxiplatz gestattet. Allein der Fahrer von einem Taxi darf hier par‌ken. Für alle anderen Kraftfahrer gilt ein absolutes Halteverbot.

Das Verkehrszeichen 229 kennzeichnet einen Taxistand. Parken dürfen Sie hier also nicht. Zeichen 229 seit 01.03.1994
Zeichen 229 seit 01.03.1994

An gekennzeichneten Taxenständen (Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO) ist Halten für die Dauer von mehr als 3 Minuten auch zum Be- und Entladen verboten.

Bundesgerichtshof 4.Strafsenat - 21.01.1993 Aktenzeichen 4 StR 497/92

Verkehrszeichen 229 bis 01.03.1994
Zeichen 229 bis 01.03.1994

 Seit 01.03.1994 beinhaltet das Zeichen 229 StVO ein absolutes Halteverbot. Bis 31.12.1994 sind die alten Standplatztafeln zu ersetzen. Mit dieser Änderung wurde eine Jahrzehnte vorgebrachte Forderung des Taxigewerbes erfüllt. Nunmehr ist jedes freiwillige Anhalten wie im absoluten Halteverbot, Zeichen 283, verboten. Dies gilt natürlich auch für Taxis, soweit sie nicht zur Fahrgastbeförderung bereitgehalten werden. Alle am Taxistand bereitstehenden Taxis müssen durch die Anwesenheit der Fahrer beförderungsbereit sein, nur so ist die freie Fahrzeugwahl des Fahrgastes gewährleistet. BOKraft Kommentar


Sonntag, 28. August 2016

Vorbestellung einer späteren Fahrt rechtfertigt nicht Ablehnung eines Fahrauftrages

Der Taxifahrer verstößt gegen seine Beförderungspflicht! Eine spätere Reservierung/Vorbestellung rechtfertigt nicht eine Ablehnung eines Fahrauftrages innerhalb des Pflichtfahrgebietes mit dem bereitgehaltenen Taxi am Taxistand.

BayObLG, 3. Sen. f. Bußgeldsachen - 17.04.1997 Aktenzeichen 3 ObOWi 29/97