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| Von Fabian Börner - eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, Link |
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
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Freitag, 23. September 2016
Aufstellen einer Taxe neben einem voll besetzten Taxenstand ist eine Ordnungswidrigkeit
Montag, 19. September 2016
Abschleppen eines PKW vom Taxistand zulässig
Wer sein Fahrzeug auf einen Taxistand abstellt, darf abgeschleppt werden, auch wenn keine Behinderung des Taxenverkehrs vorliegt. Ebenso wie bei Behindertenparkplätzen muss die Funktion von Taxiständen in vollem Umfang gewährleistet sein.
Freier Taxistand ist kein Parkplatz
Parkt man an einem Taxistand, riskiert man abgeschleppt zu werden. Egal ob ein betriebsbereites Taxi den Stand hätte anfahren können oder nicht. So wie bei Behindertenparkplätzen wird die Funktion
von Taxenständen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen freigehalten
werden.
OVG Hamburg - 07.03.2006 Aktenzeichen 3 Bf 392/05
OVG Hamburg - 07.03.2006 Aktenzeichen 3 Bf 392/05
Samstag, 3. September 2016
Halten am Taxistand nicht zulässig
Ist das Halten auf einem Taxistand erlaubt oder verboten?
Weder das Halten noch das Parken ist auf einem Taxiplatz gestattet. Allein der Fahrer von einem Taxi darf hier parken. Für alle anderen Kraftfahrer gilt ein absolutes Halteverbot.
| Zeichen 229 seit 01.03.1994 |
An gekennzeichneten Taxenständen (Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO) ist Halten für die Dauer von mehr als 3 Minuten auch zum Be- und Entladen verboten.
Bundesgerichtshof 4.Strafsenat - 21.01.1993 Aktenzeichen 4 StR 497/92
| Zeichen 229 bis 01.03.1994 |
Sonntag, 28. August 2016
Vorbestellung einer späteren Fahrt rechtfertigt nicht Ablehnung eines Fahrauftrages
Der Taxifahrer verstößt gegen seine Beförderungspflicht! Eine spätere Reservierung/Vorbestellung rechtfertigt nicht eine Ablehnung eines Fahrauftrages innerhalb des Pflichtfahrgebietes mit dem bereitgehaltenen Taxi am Taxistand.
BayObLG, 3. Sen. f. Bußgeldsachen - 17.04.1997 Aktenzeichen 3 ObOWi 29/97
BayObLG, 3. Sen. f. Bußgeldsachen - 17.04.1997 Aktenzeichen 3 ObOWi 29/97
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