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Donnerstag, 29. September 2016

Küche, Bad und Flur gehören nicht zum häuslichen Arbeitszimmer



Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

BFH - 17.02.2016 X R 26/13
Pressemitteilung Nr. 43/16 15.06.2016

Mittwoch, 28. September 2016

Häusliches Arbeitszimmer kann nicht steuerlich berücksichtigt werden?



Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.
Ein gemischt genutztes Arbeitszimmer - eine Arbeitsecke - kann nicht steuerlich berücksichtigt werden. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.

BFH - 27.07.2015 Aktenzeichen GrS 1/14
Pressemitteilung Nr. 6/16 vom 28.01.2016