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Freitag, 19. August 2016

"Taxen-Mietwagen" Werbung ist irreführend

Der Unterlassungsantrag ist begründet, weil die auf den Mietwagen der Beklagten aufgebrachte sowie im Internet und in Zeitungsanzeigen benutzte Werbung mit den Begriffen "T." und "Taxen-Mietwagen" in Verbindung mit den bei den Mietwagen verwendeten Farbtönen "hell Elfenbein" nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mietglieder der Kammer gehören, den Eindruck erweckt, als würden die angebotenen Mietfahrzeuge zumindest auch als Taxen angeboten (Verstoß gegen §§ 35 Abs. 1 Nr. 3 UWG).

LG Münster - 17.11.2011 Aktenzeichen 22 O 115/11

Werbeverbot von Mietwagen mit Handynummer

Ein Mietwagenunternehmer hatte auf der Fahrertür seines Mietwagens seine Mobilfunknummer angegeben. Der klagende Taxiverband begründete seinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Mietwagenunternehmer u.a. damit, dass es einem Mietwagenunternehmen untersagt sei, Personenbeförderungsaufträge unterwegs anzunehmen (§ 49 Abs. 4 S. 2 PBefG). Nur zu diesem Zweck könne die Angabe der Mobilfunknummer auf dem Fahrzeug dienen. Dieser Argumentation schloss sich das LG Gera an. Denn die Mobilfunknummer auf dem Mietwagen fordere die interessierten Verkehrskreise (potentielle Fahrgäste) dazu auf, Fahrtaufträge über diese Mobilfunknummer zu erteilen. Es sei dann praktisch nicht mehr feststellbar, wo die Aufträge angenommen wurden. Die gesetzliche Regelung wonach Fahrtaufträge für Mietwagen nur am Betriebssitz angenommen werden dürfen sei nach Einschätzung des Gerichts wohl maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise (Fahrgäste) unbekannt. Dann aber sei das Anbringen der Mobilfunknummer auf dem Mietwagen irreführend und auch unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts. Ob es tatsächlich zu einem solchen Wettbewerbsverstoß gekommen sei, sei dabei unerheblich. Entscheidend sei, dass durch die Angabe der Mobilfunknummer auf dem Mietwagen, entgegen der Intention des Gesetzgebers, die Annahme solcher Fahrtaufträge vorbereitet werde. Unerheblich sei auch, dass es auch Personen gäbe, die gar nicht mehr über einen Festnetzanschluss verfügen würden, sondern nur ein Mobilfunktelefon benutzen würden. Denn ein Mietwagenunternehmer sei nicht irgendeine Privatperson, der es freistehen würde welche Kommunikationswege er benutze. Vielmehr betreibe der Beklagte ein Mietwagenunternehmen zur Personenbeförderung, dem eben dies nicht freistehe, sondern der sich an die gesetzlichen Vorschriften nach deren Sinn und Zweck vollumfänglich zu halten habe.
LG Gera - 11.07.2013 Aktenzeichen 2 HK O 243/13

Eigenwerbung an Mietwagen

Einem Mietwagenunternehmer, der ausschließlich im Fernverkehr (Flughafenzubringerdienst, Ausflugsfahrten uä) tätig ist, kann eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Eigenwerbung für die Anbringung des Firmennamens, der Firmenanschrift und der Firmentelefonnummer am Fahrzeugheck rechtsfehlerfrei nicht versagt werden.

VGH Baden-Württemberg - 01.12.2000 Aktenzeichen 3 S 596/00

Sonntag, 14. August 2016

Mietwagen Werbung unter dem Buchstaben "T" erlaubt

Die in einem Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben "T" veröffentlichte Anzeige eines Mietwagenunternehmens beinhaltet weder eine unlautere Behinderung von Taxiunternehmen noch eine Irreführung des Verkehrs; dies gilt jedenfalls, wenn in der Anzeige deutlich darauf hingewiesen wird, dass kein Taxen-, sondern Mietwagenverkehr angeboten wird.

OLG Frankfurt am Main 20.07.2010 6 U 186/09

Fehlendes Taxiunternehmerinteresse am Unterbleiben der Verbreitung von Informationen durch die Genehmigungsbehörde über Art und Anzahl ihm erteilten Taxigenehmigungen und der genehmigten Fahrzeuge

Ein Taxiunternehmer, der in der Öffentlichkeit damit wirbt, "Ihr Taxipartner" in einer bestimmten Gemeinde zu sein, hat - insbesondere bei Zweifeln an der Wettbewerbswidrigkeit dieser Erklärung - kein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung von Informationen durch die Genehmigungsbehörde über die Art und Anzahl der nach dem PBefG erteilten Genehmigungen und der hiernach konkret genehmigten Fahrzeuge, die er als Taxi an einem bestimmten Betriebssitz einsetzen darf.
Die Weitergabe dieser Informationen (z. B. an die Wettbewerbszentrale) verstößt insbesondere nicht gegen § 3 b Satz 2 LVwVfG, da es sich bei diesen Tatsachen um keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt.

Werbung an Taxen

Das Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen beruht auf § 26 Abs. 4 Satz 2 der BOKraft. Gegen das Verbot bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Als Berufsausübungsregelung berührt es zwar den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Es ist aber durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

BVerfG 04.11.1999 Aktenzeichen 1 BvR 2310/98

Mittwoch, 10. August 2016

Werbung unzulässig - Mietwagen wirbt mit "Taxi"

Minicar-Unternehmen ist es untersagt, in öffentlichen Telefonverzeichnissen durch die Angaben ihrer Kontaktdaten unter der Rubrik "Taxi" zu werben oder werben zu lassen. Weiterhin ist es ihnen verboten, auf Plakaten einen Vergleich anzustellen, bei dem der Ausdruck Taxi grafisch weitaus größer dargestellt wird als der Ausdruck Mietwagen beziehungsweise Minicar, weil damit der Eindruck erweckt wird, das Unternehmen betreibe Taxiverkehr. Da hilft auch nicht ab, dass der Begriff " Taxi" mit Fragezeichen versehen ist.

OLG Köln - 12.12.2014 Aktenzeichen 6 U 101/14