Sonntag, 8. April 2018

Bei 50 Münzen ist Schluss

Das maximal erlaubte Kleingeld sind 50 Münzen bei einem Einkauf. Geschäfte, Gaststätten, Ämter und Co. müssen nicht mehr als 50 Geldstücke annehmen. Für Euro-Scheine gibt es keine gesetzliche Beschränkung.

Samstag, 7. April 2018

Pflicht zum bargeldlosen Zahlen durch Gericht bestätigt

Zwei Berliner Taxiunternehme hatten gegen die vom Berliner Senat erlassene Taxitarifverordnung geklagt. Diese schrieb ihnen vor das Akzeptieren von Kredit- und EC-Karten. Mit dem Beschluss hat das Berliner Verwaltungsgericht in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Taxiunternehmer Karten annehmen müssen. Der Senatsbeschluss schreibt vor, dass Taxifahrer mindestens drei verschiedene Karten akzeptieren müssen. Ohne funktionierendes Lesegerät dürfen die Berliner Taxler keine Fahrgäste mehr aufnehmen. Die klagenden Unternehmen hatten mit Anschaffungspreisen von etwa 500 Euro argumentiert. Die Richter rechneten dagegen etwas anders und veranschlagten etwa 20 Euro Miete pro Monat, die über einen Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro wieder hereingeholt werden können. VG Berlin Az. VG 11 L213.15 u.a. Beschluss vom 24.06.2015

 

Freitag, 6. April 2018

Bargeld ist zu wenig

Zum Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit reicht die Vorlage regelmäßig nicht aus. Ebenso ist der Wert des Taxenfahrzeugs bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
OVG Berlin-Brandenburg 16.09.2016 Az. OVG 1 N 54.15

Donnerstag, 5. April 2018

Unterkunft im Urlaub falsch beworben

Ein Ehepaar war von den abgebildeten Kabinen eines Schiffes im Reisekatalog so angetan, dass sie die Kreuzfahrt buchten. An Bord stellten sie fest, dass der Kabinenbalkon nicht wie angegeben aus Glas war, sondern eine Stahlbrüstung hatte. So konnte man den Blick aufs Meer nur im Stehen genießen. 5 Prozent des Reisepreises sprach das Gericht dem Ehepaar zu, denn die Unterkunft sollte in etwa so aussehen wie im Katalog. AG Rostock, Az. 41 C 190/08

 

Lärmende Kinder erlaubt

Ein Ehepaar wohnte in der Nähe eines Kinderspielplatzes zur Miete. Da es sich von dem Kindergeschrei gestört fühlte, kürzte es kurzerhand die Miete. Das Gericht entschied allerdings anders. Der Lärm spielender Kinder ist kein Grund die Miete zu kürzen. Das Ehepaar muss zahlen. AG Frankfurt a. Main, Az. 33 C 2368/08