Die optische Gestaltung des Schreibens sowie die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale, wie beispielsweise die Hervorhebung einer individuellen "Belegnummer" oder eines "Kassenzeichens", die Aufschlüsselung nach Netto- und Bruttosumme, die Hervorhebung der Zahlungsfrist durch Fettdruck und die Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers erwecken für den Empfänger den Eindruck einer amtlichen Rechnung.
Dieser Gesamteindruck wird nicht dadurch relativiert, daß sich aus den beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, daß es sich nur um ein Angebot handelt.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main - 13.03.2003 Aktenzeichen 1 Ws 126/02