Samstag, 2. Juni 2018

Rechnungsähnliches Angebot zählt als Betrug

Die Zusendung rechnungsähnlicher Angebote für die Eintragung in ein öffentliches Register ist eine Betrugshandlung, wenn der Rechnungsempfänger bei oberflächlicher Betrachtung annimmt, es handele sich um eine offizielle Rechnung für vorausgegangene Eintragungen in ein solches Register.
Die optische Gestaltung des Schreibens sowie die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale, wie beispielsweise die Hervorhebung einer individuellen "Belegnummer" oder eines "Kassenzeichens", die Aufschlüsselung nach Netto- und Bruttosumme, die Hervorhebung der Zahlungsfrist durch Fettdruck und die Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers erwecken für den Empfänger den Eindruck einer amtlichen Rechnung.
Dieser Gesamteindruck wird nicht dadurch relativiert, daß sich aus den beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, daß es sich nur um ein Angebot handelt.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main - 13.03.2003 Aktenzeichen 1 Ws 126/02