Mittwoch, 3. August 2016

Schichtzettelverstoß bedeutet Unzuverlässigkeit bei der Buchführungspflicht im Taxigewerbe

Buchführungspflicht: Bereits die (fortgesetzte) Verletzung steuerrechtlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten durch einen Mehrwagentaxenunternehmer in Form des unterlassenen Führens von Schichtzetteln kann als Verstoß gegen die abgabenrechtlichen Pflichten angesehen werden. Die Genehmigungsbehörde darf aufgrund eigener Prüfungskompetenz der Frage nachgehen, ob der Antragsteller seiner Buchführungspflicht nachgekommen ist, und aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen auf Unzuverlässigkeit schließen.

§ Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 10.08.2011 AZ VG 11 L 352.11