Donnerstag, 29. September 2016

Küche, Bad und Flur gehören nicht zum häuslichen Arbeitszimmer



Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

BFH - 17.02.2016 X R 26/13
Pressemitteilung Nr. 43/16 15.06.2016