Dies jedenfalls dann, wenn es beispielsweise zu Sichtbehinderungen gekommen ist,
oder zu erheblichen Fahrbahnverengungen. Die Abschleppkosten hat der Halter zu tragen.
§ Oberverwaltungsgericht Saarlouis Aktenzeichen 3 Q 1/05
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen