Samstag, 30. Juli 2016

Teures Parken im Kreuzungsbereich

Wer im Kreuzungsbereich parkt, hat einen Abstand von fünf Metern zu den Einmündungen der anderen Straßen einzuhalten - sonst darf die Ordnungsbehörde abschleppen lassen.
Dies jedenfalls dann, wenn es beispielsweise zu Sichtbehinderungen gekommen ist,
oder zu erheblichen Fahrbahnverengungen. Die Abschleppkosten hat der Halter zu tragen.

§ Oberverwaltungsgericht Saarlouis Aktenzeichen 3 Q 1/05