Mittwoch, 13. Juni 2018

Erloschene Taxi-Genehmigung

Mit dem Erlöschen der Taxi-Genehmigung gehört diese nicht zum "geschützten Bestand" des Altunternehmers. Vielmehr steht - jedenfalls dann, wenn bis zum Ablauf der Geltungsdauer nicht einmal ein Verlängerungs- oder Wiedererteilungsantrag gestellt worden ist - die ausgelaufene Genehmigung sofort zur Neuvergabe an. Dabei hat der nach § 13 Abs. 5 PBefG erstplatzierte Bewerber in der Vormerkliste mit dem Freiwerden der Genehmigung - vorbehaltlich der übrigen Erteilungsvoraussetzungen und der Regelung des § 13 Abs. 4 PBefG - seinerseits einen Rechtsanspruch auf Erteilung der neu auszugebenden Genehmigung.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16.09.2014 Aktenzeichen 7 L 1187/14