Montag, 28. Mai 2018

Ein Stundenlohn von 4,60 Euro war bzw. ist nicht sittenwidrig

Noch zum alten Recht vor Mindestlohngesetz: Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des im betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Lohns, liegt eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf. Da der gegenwärtige Durchschnittslohn für Taxifahrer im Bundesgebiet bei etwa 6,50 Euro liegt, liegt ein vereinbarter Stundenlohn von 4,60 Euro aus objektiver Sicht über der Zwei-Drittel-Grenze der Sittenwidrigkeit.

Landesarbeitsgericht Köln - 05.06.2014 Aktenzeichen 7 Sa 452/12