Mittwoch, 3. August 2016

Arbeitszeitbetrug - Abmahnung vor der Kündigung

Auch beim "Arbeitszeitbetrug" einer langjährigen Beschäftigten bedarf es grundsätzlich zunächst einer Abmahnung, bevor der Arbeitgeber die fristlose Kündigung ausspricht. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung anhören, so muss die Einladung zu diesem Gespräch den Gegenstand des Gesprächs beinhalten und den Mitarbeiter in die Lage versetzen, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.

§ Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg AZ 10 Sa 2272/11