Mittwoch, 3. August 2016

Führerscheinentzug zeitpunktabhängig

Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis auch dann noch einziehen, wenn zwischen Erreichen der 18-Punkte-Grenze und der Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis drei Jahre lagen. Dies wird auch nicht dadurch ausgehebelt, das der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung wieder fahrgeeignet war, also keine 18 Punkte mehr hatte. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt an, dem die 18 Punkte erreicht waren.

§ Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen 11 CS 12.350