Mittwoch, 3. August 2016

Arbeitslosengeld nach Führerscheinentzug

Einem Berufskraftfahrer war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Da der Arbeitgeber keine andere Einsatzmöglichkeit für seinen Arbeitnehmer hatte, kündigte er ihm. Der gestellte Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde mit einer Sperrzeit von drei Monaten erteilt. Argument: Durch den Entzug der Fahrerlaubnis habe der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle grob fahrlässig aufs Spiel gesetzt. Diese Entscheidung wurde durch das Gericht aufgehoben. Weil die Fahrerlaubnis nämlich aufgrund eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes entzogen worden war, kann man ihm keine grob fahrlässige Verursachung der Arbeitslosigkeit vorwerfen. Deshalb durfte auch keine Sperrzeit angeordnet werden.

§ Landessozialgericht Stuttgart AZ L 3 AL 1315/11