Montag, 19. September 2016

Fahrgast haftet beim unachtsamen Türöffnen

Ein Fahrgast haftet beim unachtsamen Öffnen der Beifahrertür, dem vorschriftsmäßig rechts überholenden Radfahrer, für den Schaden den dieser bei einer Kollision mit der Tür erleidet.
Es besteht aber nicht die Pflicht für den Taxifahrer seine Fahrgäste zu verkehrsgerechten Verhalten anzuleiten. Eine unterlassene Sicherung kann nur dann die selbständige Haftung begründen wenn der Taxifahrer selbst eine Gefahr geschaffen oder erhöht hätte, die ihn zum Eingreifen zwang. Hier greift die Gefährdungshaftung ein.

 OLG Hamm - 20.08.1999 Aktenzeichen 9 U 9/99