Da der Taxiunternehmer bei Fahr- und Schichtzeiten geschummelt hatte und auch Lohnabrechnungen als nicht glaubhaft galten, hatte das Land Hamburg ihm drei zusätzlich genehmigte Konzessionen wieder aberkannt. Dagegen reichte er Klage ein, Das Gericht wies diese jedoch ab, da er als nicht mehr zuverlässig galt.
OVG Hamburg - 04.11.2015 Aktenzeichen 3 Bs 200/15
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
Sonntag, 4. September 2016
Fahrverbot für eiligen Taxifahrer
Der Beruf des Taxifahrers schützt nicht vor einem Fahrverbot. Der Klagende wollte das Fahrverbot in eine erhöhte Geldstrafe umwandeln lassen, nachdem er innerorts mit 99 km/h geblitzt wurde. Dies wurde jedoch vom OLG Düsseldorf abgewiesen.
OLG Düsseldorf - 27.06.1994 Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 208/94
OLG Düsseldorf - 27.06.1994 Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 208/94
Samstag, 3. September 2016
Mithaftung - Winkender Fahrgast führt zu Verkehrsunfall
Ein Taxifahrer bremste aufgrund eines winkenden Fahrgastes abrupt und verursachte einen Auffahrunfall. Das Kammergericht entschied hierzu eine Mithaftung des Vorausfahrenden, da die Aufnahme eines Fahrgastes kein zwingender Grund ist.
Gründe sind die Fälle der Abwendung einer plötzlichen ernstlichen Gefahr für Leib, Leben und bedeutende Sachwerte.
KG Berlin - 26.04.1993 Aktenzeichen 12 U 2137/92
Gründe sind die Fälle der Abwendung einer plötzlichen ernstlichen Gefahr für Leib, Leben und bedeutende Sachwerte.
KG Berlin - 26.04.1993 Aktenzeichen 12 U 2137/92
Halten am Taxistand nicht zulässig
Ist das Halten auf einem Taxistand erlaubt oder verboten?
Weder das Halten noch das Parken ist auf einem Taxiplatz gestattet. Allein der Fahrer von einem Taxi darf hier parken. Für alle anderen Kraftfahrer gilt ein absolutes Halteverbot.
| Zeichen 229 seit 01.03.1994 |
An gekennzeichneten Taxenständen (Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO) ist Halten für die Dauer von mehr als 3 Minuten auch zum Be- und Entladen verboten.
Bundesgerichtshof 4.Strafsenat - 21.01.1993 Aktenzeichen 4 StR 497/92
| Zeichen 229 bis 01.03.1994 |
Taxifahrer und Taxiunternehmer haften nicht für unachtsam geöffnete Fahrgasttür
Falls der Fahrgast beim Türöffnen das Taxi beschädigt, so ist dieser schadensersatzpflichtig. Er verstößt dadurch gegen die Nebenverpflichtung des Beförderungsvertrags, das Taxi nicht zu beschädigen.
AG Köln - 14.09.1984 Aktenzeichen 266 C 191/84
AG Köln - 14.09.1984 Aktenzeichen 266 C 191/84
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