Sonntag, 4. September 2016

Unzuverlässigkeit begründet Aberkennung dreier Taxi-Konzessionen

Da der Taxiunternehmer bei Fahr- und Schichtzeiten geschummelt hatte und auch Lohnabrechnungen als nicht glaubhaft galten, hatte das Land Hamburg ihm drei zusätzlich genehmigte Konzessionen wieder aberkannt. Dagegen reichte er Klage ein, Das Gericht wies diese jedoch ab, da er als nicht mehr zuverlässig galt.

OVG Hamburg - 04.11.2015 Aktenzeichen 3 Bs 200/15

Fahrverbot für eiligen Taxifahrer

Der Beruf des Taxifahrers schützt nicht vor einem Fahrverbot. Der Klagende wollte das Fahrverbot in eine erhöhte Geldstrafe umwandeln lassen, nachdem er innerorts mit 99 km/h geblitzt wurde. Dies wurde jedoch vom OLG Düsseldorf abgewiesen.

OLG Düsseldorf  - 27.06.1994 Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 208/94


Samstag, 3. September 2016

Mithaftung - Winkender Fahrgast führt zu Verkehrsunfall

Ein Taxifahrer bremste aufgrund eines winkenden Fahrgastes abrupt und verursachte einen Auffahrunfall. Das Kammergericht entschied hierzu eine Mithaftung des Vorausfahrenden, da die Aufnahme eines Fahrgastes kein zwingender Grund ist.
Gründe sind die Fälle der Abwendung einer plötzlichen ernstlichen Gefahr für Leib, Leben und bedeutende Sachwerte.

KG Berlin - 26.04.1993 Aktenzeichen 12 U 2137/92

Halten am Taxistand nicht zulässig

Ist das Halten auf einem Taxistand erlaubt oder verboten?

Weder das Halten noch das Par‌ken ist auf einem Taxiplatz gestattet. Allein der Fahrer von einem Taxi darf hier par‌ken. Für alle anderen Kraftfahrer gilt ein absolutes Halteverbot.

Das Verkehrszeichen 229 kennzeichnet einen Taxistand. Parken dürfen Sie hier also nicht. Zeichen 229 seit 01.03.1994
Zeichen 229 seit 01.03.1994

An gekennzeichneten Taxenständen (Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO) ist Halten für die Dauer von mehr als 3 Minuten auch zum Be- und Entladen verboten.

Bundesgerichtshof 4.Strafsenat - 21.01.1993 Aktenzeichen 4 StR 497/92

Verkehrszeichen 229 bis 01.03.1994
Zeichen 229 bis 01.03.1994

 Seit 01.03.1994 beinhaltet das Zeichen 229 StVO ein absolutes Halteverbot. Bis 31.12.1994 sind die alten Standplatztafeln zu ersetzen. Mit dieser Änderung wurde eine Jahrzehnte vorgebrachte Forderung des Taxigewerbes erfüllt. Nunmehr ist jedes freiwillige Anhalten wie im absoluten Halteverbot, Zeichen 283, verboten. Dies gilt natürlich auch für Taxis, soweit sie nicht zur Fahrgastbeförderung bereitgehalten werden. Alle am Taxistand bereitstehenden Taxis müssen durch die Anwesenheit der Fahrer beförderungsbereit sein, nur so ist die freie Fahrzeugwahl des Fahrgastes gewährleistet. BOKraft Kommentar


Taxifahrer und Taxiunternehmer haften nicht für unachtsam geöffnete Fahrgasttür

Falls der Fahrgast beim Türöffnen das Taxi beschädigt, so ist dieser schadensersatzpflichtig. Er verstößt dadurch gegen die Nebenverpflichtung des Beförderungsvertrags, das Taxi nicht zu beschädigen.

AG Köln - 14.09.1984 Aktenzeichen 266 C 191/84