Ein Taxifahrer bremste aufgrund eines winkenden Fahrgastes abrupt und verursachte einen Auffahrunfall. Das Kammergericht entschied hierzu eine Mithaftung des Vorausfahrenden, da die Aufnahme eines Fahrgastes kein zwingender Grund ist.
Gründe sind die
Fälle der Abwendung einer plötzlichen ernstlichen Gefahr für Leib, Leben und bedeutende Sachwerte.
KG Berlin - 26.04.1993 Aktenzeichen 12 U 2137/92