Sonntag, 14. August 2016

Mietwagen Werbung unter dem Buchstaben "T" erlaubt

Die in einem Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben "T" veröffentlichte Anzeige eines Mietwagenunternehmens beinhaltet weder eine unlautere Behinderung von Taxiunternehmen noch eine Irreführung des Verkehrs; dies gilt jedenfalls, wenn in der Anzeige deutlich darauf hingewiesen wird, dass kein Taxen-, sondern Mietwagenverkehr angeboten wird.

OLG Frankfurt am Main 20.07.2010 6 U 186/09