Freitag, 19. August 2016

"Taxen-Mietwagen" Werbung ist irreführend

Der Unterlassungsantrag ist begründet, weil die auf den Mietwagen der Beklagten aufgebrachte sowie im Internet und in Zeitungsanzeigen benutzte Werbung mit den Begriffen "T." und "Taxen-Mietwagen" in Verbindung mit den bei den Mietwagen verwendeten Farbtönen "hell Elfenbein" nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mietglieder der Kammer gehören, den Eindruck erweckt, als würden die angebotenen Mietfahrzeuge zumindest auch als Taxen angeboten (Verstoß gegen §§ 35 Abs. 1 Nr. 3 UWG).

LG Münster - 17.11.2011 Aktenzeichen 22 O 115/11