Sonntag, 14. August 2016

Fehlendes Taxiunternehmerinteresse am Unterbleiben der Verbreitung von Informationen durch die Genehmigungsbehörde über Art und Anzahl ihm erteilten Taxigenehmigungen und der genehmigten Fahrzeuge

Ein Taxiunternehmer, der in der Öffentlichkeit damit wirbt, "Ihr Taxipartner" in einer bestimmten Gemeinde zu sein, hat - insbesondere bei Zweifeln an der Wettbewerbswidrigkeit dieser Erklärung - kein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung von Informationen durch die Genehmigungsbehörde über die Art und Anzahl der nach dem PBefG erteilten Genehmigungen und der hiernach konkret genehmigten Fahrzeuge, die er als Taxi an einem bestimmten Betriebssitz einsetzen darf.
Die Weitergabe dieser Informationen (z. B. an die Wettbewerbszentrale) verstößt insbesondere nicht gegen § 3 b Satz 2 LVwVfG, da es sich bei diesen Tatsachen um keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt.