Freitag, 30. September 2016

Handy beim Fahren in der Hand halten erlaubt?



Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er nicht sein Mobiltelefon als Telefon, Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät verwendet.

OLG Stuttgart - 25.04.2016 Aktenzeichen 4Ss 212/16

Donnerstag, 29. September 2016

Hund und Katze sparen Steuern


Läßt man sein Haustier während des Urlaub von einem professionellen Dienstleister betreuen und versorgen, gilt dies als haushaltsnahe Dienstleistung und ist somit steuerlich absetzbar. Das Finanzamt wollte den Steuervorteil nicht bewilligen - zu Unrecht, urteilte der Bundesfinanzhof.

BFH - 03.09.2015 Aktenzeichen VI R 13/15

Küche, Bad und Flur gehören nicht zum häuslichen Arbeitszimmer



Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

BFH - 17.02.2016 X R 26/13
Pressemitteilung Nr. 43/16 15.06.2016

Mittwoch, 28. September 2016

Häusliches Arbeitszimmer kann nicht steuerlich berücksichtigt werden?



Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.
Ein gemischt genutztes Arbeitszimmer - eine Arbeitsecke - kann nicht steuerlich berücksichtigt werden. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.

BFH - 27.07.2015 Aktenzeichen GrS 1/14
Pressemitteilung Nr. 6/16 vom 28.01.2016

Dienstag, 27. September 2016

Ersatztaxi auch wenn die Kosten den verlorenen Gewinn um 154 Prozent übersteigen

Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist bei einem beschädigten Taxi erst überschritten, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist
(§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Diese Grenze der Unverhältnismäßigkeit wird nicht alleine durch den Gewinnentgang des Taxiunternehmers bestimmt, den der Mietwagen verhindern soll. Zu berücksichtigen sind z.B. der Ausfall von Einnahmen, ebenso den guten Ruf des Betriebes nicht zu gefährden, sowie mit vollem Wagenpark disponieren zu können und nicht die Restkapazität der anderen Taxen zu überanspruchen.


LG Nürnberg-Fürth - 29.10.2015 Aktenzeichen 8 O 6456/14