Erforderlich ist aber, dass der Unternehmer sowohl nach außen gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftritt, als auch aufgrund seiner tatsächlich bestehenden Verfügungsmacht "Herr der Beförderungsleistung" ist, d. h. ihre Erbringung maßgeblich steuert, und er das geschäftliche Risiko des Beförderungsbetriebes trägt.
Wenn eine GbR als das Taxiunternehmen bezeichnet wird, tatsächlich aber die beiden Fahrzeuge als getrennte Betriebe geführt und Einnahmen und Ausgaben getrennt abgerechnet werden, ist diese Konstruktion letztlich also ein Scheintatbestand.
Oberverwaltungsgericht NRW - 22.03.2018 Aktenzeichen 13 B 1583/17