Samstag, 30. Juli 2016

Arbeitgeber zahlt Abschiebekosten

Der Arbeitgeber eines Ausländers, der keine Aufenthaltsgenehmigung hat, haftet für die Abschiebekosten, wenn er die Ausreisepflicht seines Arbeitnehmers kannte oder hätte kennen müssen. Eine fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich die Aufenthaltspapiere nicht vorlegen lässt. Arbeitgeber ist derjenige für den die Arbeitsleistung erbracht wird.

VG Koblenz - 12.12.2005 Aktenzeichen 3 K 507/05.KO - Pressemitteilung