exportiert worden war, als gebrauchtes Kraftfahrzeug wieder nach Deutschland importiert,
muss der Händler des Käufers diese Tatsache offenbaren. Verschweigt er diesen Umstand,
kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und den Kaufpreis
zurück verlangen.
§ Oberlandesgericht Naumburg Aktenzeichen 6 U 24/05