Die Vorschrift des
§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zur
Rückkehrpflicht ist dahingehend
auszulegen, dass die
Ausführung des ersten Beförderungsauftrages
nach Dienstbeginn
vom Betriebssitz des
Mietwagenunternehmers aus
erfolgen muss, so ein Urteil des
Bundesgerichtshof. Der Unternehmer
begeht aber keinen
Verstoß, wenn er seinen Fahrern
die Mietwagen für den
Weg von und zu der Arbeit zur
Verfügung stellt und die Fahrt
zum Wohnort vom Betriebssitz
des Mietwagenunternehmers
aus erfolgt, zu dem die Fahrer
nach Beendigung des letzten
Beförderungsauftrages zurückkehren.
BGH - Urteil 30.04.2015 Aktenzeichen I ZR 196/13