Samstag, 24. September 2016

Genehmigungspflicht für Flughafenzubringer

Nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG) ist derjenige Unternehmer, der die Personenbeförderung durchführt. Das heißt, der Verantwortliche der gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftritt, auch wenn er selbst keine Fahrt durchführt und andere konzessionierte Unternehmer beauftragt.

BVerwG - 27.08.2015 Aktenzeichen 3 C 14.14
BVerwG Pressemitteilung Nr. 68/2015