Samstag, 13. August 2016

Werbung unzulässig - Mietwagen wirbt mit "Eine günstige Art Taxi zu fahren"

Ein Mietwagenunternehmer hatte im "Örtlichen Telefonbuch" unter anderem unter dem Buchstaben "T" mit Minicar, Personenbeförderung eine günstige Art Taxi zu fahren... geworben.
Der Werbetext eines Mietwagenunternehmens, "eine günstige Art Taxi zu fahren", ist eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse, die geeignet ist, den Verkehr in rechtlich erheblicher Weise irrezuführen. Ferner behindert der Beklagte durch diese Art der Werbung Taxiunternehmer als seine Mitbewerber. Es besteht kein Anlass für eine Eintragung der Firma des Beklagten als Mietwagenunternehmen unter dem Buchstaben "T".

LG Tübingen 08.06.2004 Aktenzeichen 20 O 7/04