Mietwagen mit Privatfahrzeugen sind von Taxen ohne die für diese typischen
Zeichen und Merkmale wie Taxi-Schild, Taxameter und Ordnungsnummer nicht zu unterscheiden. Allein der
Farbanstrich hell-elfenbein vermag daher den an der Beförderung durch ein Taxi interessierten Fahrgast in
aller Regel nicht zu der Annahme zu verleiten, ein Taxi vor sich zu haben.
Aber auch dann, wenn der hell-elfenbein-farbige Anstrich des Mietwagens - ausnahmsweise - den Eindruck
einer Taxe hervorrufen sollte, kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte dadurch einen
Wettbewerbsvorsprung erzielte. Das könnte sie nur, wenn sie einen ihr auf Grund der Verwechslung mit
einer Taxe erteilten Beförderungsauftrag auch ausführte. Daß sie das täte, kann jedoch nicht vorausgesetzt
werden. Mietwagenunternehmer wie die Beklagte dürfen nur solche Beförderungsaufträge durchführen, die
ihnen in dieser Eigenschaft am Betriebssitz oder in der Wohnung erteilt werden.
BGH - 06.03.1986 Aktenzeichen I ZR 218/83