Sonntag, 17. Juni 2018

Auch dann ist man Unternehmer

Die zur Beförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen nicht im Eigentum des Unternehmers stehen und es sich bei deren Fahrern nicht um die Beschäftigten des Unternehmers handeln. Der Unternehmer kann mit der faktischen Durchführung der Beförderung also gegebenenfalls auch einen anderen betrauen.
Erforderlich ist aber, dass der Unternehmer sowohl nach außen gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftritt, als auch aufgrund seiner tatsächlich bestehenden Verfügungsmacht "Herr der Beförderungsleistung" ist, d. h. ihre Erbringung maßgeblich steuert, und er das geschäftliche Risiko des Beförderungsbetriebes trägt.
Wenn eine GbR als das Taxiunternehmen bezeichnet wird, tatsächlich aber die beiden Fahrzeuge als getrennte Betriebe geführt und Einnahmen und Ausgaben getrennt abgerechnet werden, ist diese Konstruktion letztlich also ein Scheintatbestand.

Oberverwaltungsgericht NRW - 22.03.2018 Aktenzeichen 13 B 1583/17