Samstag, 2. Juni 2018

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nicht per Fax

Möchte der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag beenden, so sieht das Gesetz auch für diese Form der Arbeitsvertragsbeendigung gemäß § 623 BGB die Schriftform vor. Beide Vertragsparteien müssen einen solchen Vertrag eigenhändig durch Namensunterschrift zur Wirksamkeit unterzeichnen.
Ein Telefax genügt diesem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht, weil es sich nur um eine (Tele-)Kopie handelt. Ein mittels Telefax zu Stande gekommener Aufhebungsvertrag beendet damit das Arbeitsverhältnis nicht.

Arbeitsgericht Hannover - 17.01.2001 Aktenzeichen 9 Ca 282/00