Landgericht Trier - Aktenzeichen 11 O 134/03
Sammlung von Gerichtsurteilen für das Taxigewerbe, Taxirecht, Taxiurteile, Verkehrsrecht und sonstigen Urteilen
Sonntag, 3. Juni 2018
Auf Schlaglöcher muss selbst geachtet werden
Die Gemeinde als Eigentümer einer Straße muss auf ein etwa 10 Zentimeter tiefes Straßenschlagloch mit einem Umfang von rund einem halben Quadratmeter die Straßenbenutzer nicht gesondert hinweisen, wenn für jedermann ersichtlich ist, daß sich die Straße im Ausbau befindet. Erst recht gilt dies dann, wenn Baustellenschilder aufgestellt sind.
Landgericht Trier - Aktenzeichen 11 O 134/03
Landgericht Trier - Aktenzeichen 11 O 134/03