Sonntag, 3. Juni 2018

Auf Schlaglöcher muss selbst geachtet werden

Die Gemeinde als Eigentümer einer Straße muss auf ein etwa 10 Zentimeter tiefes Straßenschlagloch mit einem Umfang von rund einem halben Quadratmeter die Straßenbenutzer nicht gesondert hinweisen, wenn für jedermann ersichtlich ist, daß sich die Straße im Ausbau befindet. Erst recht gilt dies dann, wenn Baustellenschilder aufgestellt sind.

Landgericht Trier - Aktenzeichen 11 O 134/03